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BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Eheschließung; Anforderungen an die Berichtigung des Heiratsbuchs; Voraussetzungen für die Erteilung des Familiennamens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ehe; Verfahren; Anträge; Personenstandsbücher; Verfassungswidrigkeit; Neuregelung; Aussetzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1355
Verfahrensgang
- AG München, 26.10.1990 - 126 III 299/90
- LG München I, 08.03.1991 - 16 T 11/91
- BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91
Papierfundstellen
- NJW 1992, 580
- FamRZ 1992, 183
- Rpfleger 1992, 11
- BayObLGZ 1991, 331
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 3 Z 80/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 11.09.1974 - BReg. 1 Z 50/74 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90
Neubestimmung des Geburtsnamen eines Kindes durch die Eltern; Heirat im Ausland; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die …
Das Amtsgericht wird dann das Verfahren bis zur Neuregelung auszusetzen (vgl. BayObLGZ 1974, 355/359) und den Antragstellern die Möglichkeit zu geben haben, ihre Berichtigungsanträge insoweit umzustellen, als sie hierfür infolge der Neuregelung einen Anlaß sehen (vgl. BayObLGZ 1991, 331 = StAZ 1991, 340). - BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92
Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (FamRZ 1991, 535 = StAZ 1991, 89 ; hierzu vgl. BayObLGZ 1991, 331) gebietet unter den gegebenen Umständen keine Aussetzung des Verfahrens, weil den Beteiligten zu 1, und 2 die noch verbleibende Möglichkeit, den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1 als Ehenamen zu wählen, schon bisher zur Verfügung gestanden hatte, von ihnen aber nicht wahrgenommen worden war und ersichtlich nicht ihrem Wunsch entspricht.