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   BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91   

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https://dejure.org/1991,4197
BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91 (https://dejure.org/1991,4197)
BayObLG, Entscheidung vom 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91 (https://dejure.org/1991,4197)
BayObLG, Entscheidung vom 12. September 1991 - BReg. 3 Z 143/91 (https://dejure.org/1991,4197)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Eheschließung; Anforderungen an die Berichtigung des Heiratsbuchs; Voraussetzungen für die Erteilung des Familiennamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehe; Verfahren; Anträge; Personenstandsbücher; Verfassungswidrigkeit; Neuregelung; Aussetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1355

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 580
  • FamRZ 1992, 183
  • Rpfleger 1992, 11
  • BayObLGZ 1991, 331
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90

    Neubestimmung des Geburtsnamen eines Kindes durch die Eltern; Heirat im Ausland;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91

    Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die

    Das Amtsgericht wird dann das Verfahren bis zur Neuregelung auszusetzen (vgl. BayObLGZ 1974, 355/359) und den Antragstellern die Möglichkeit zu geben haben, ihre Berichtigungsanträge insoweit umzustellen, als sie hierfür infolge der Neuregelung einen Anlaß sehen (vgl. BayObLGZ 1991, 331 = StAZ 1991, 340).
  • BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92

    Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (FamRZ 1991, 535 = StAZ 1991, 89 ; hierzu vgl. BayObLGZ 1991, 331) gebietet unter den gegebenen Umständen keine Aussetzung des Verfahrens, weil den Beteiligten zu 1, und 2 die noch verbleibende Möglichkeit, den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1 als Ehenamen zu wählen, schon bisher zur Verfügung gestanden hatte, von ihnen aber nicht wahrgenommen worden war und ersichtlich nicht ihrem Wunsch entspricht.
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